Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Einkauf („Einkaufsbedingungen“) der Wegmann automotive GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 6, 97209 Veitshöchheim, sind anwendbar für alle unsere Einkaufsvorgänge für Lieferungen und Leistungen im Rahmen unserer weltweiten Geschäftstätigkeit.

 

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.2. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen („Vertragsgegenstand“) des Lieferanten oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Lieferanten erfolgt.

1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Lieferanten. Gleichermaßen werden etwaige früher vereinbarte, diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Lieferanten nicht länger anerkannt.

1.4. Diese Einkaufsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlicher Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 

2. Liefervertrag – Lieferabruf

2.1. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Bestellungen bzw. Vereinbarungen, die nicht schriftlich durch uns bestätigt wurden, erkennen wir nicht an. Abweichungen der Auftragsbestätigungen des Lieferanten von unserem Auftrag erkennen wir nur dann als Vertragsinhalt an, wenn die Abweichungen in der Auftragsbestätigung schriftlich erklärt, ausdrücklich und deutlich erkennbar als Abweichung bezeichnet und von uns schriftlich ausdrücklich genehmigt worden sind.

2.2. Die Schriftform wird auch durch Telefax, Datenfernübertragung oder E-Mail erfüllt.

2.3. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang an, sind wir zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf ist nicht von einer Fristsetzung abhängig. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen widerspricht.

2.4. Wir können von dem Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen, es sei denn, dem Lieferanten sind die verlangten Änderungen, insbesondere im Hinblick auf einen durch diese beim Lieferanten voraussichtlich verursachten zeitlichen oder kostenmäßigen Mehraufwand, nicht zumutbar. Die Auswirkungen zumutbarer Änderungen sind, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln. Erklärt der Lieferant, von uns verlangte Änderungen nicht durchführen zu können, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn von uns verlangte Änderungen dem Lieferanten nicht zumutbar sind, insbesondere weil wir dem Lieferanten keinen angemessener Ausgleich für die ihm durch die verlangten Änderungen tatsächlich entstehenden Mehrkosten oder keinen angemessene Verschiebung des Liefertermins unter Berücksichtigung der durch die verlangten Änderungen voraussichtlich eintretenden Verzögerungen anbieten.

 

3. Liefertermine und –fristen, Abnahme, Gefahrübergang

3.1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer-termins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk Besteller“ (DAP oder DDP benannter Ort gemäß Incoterms® 2020) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Ist Lieferung „durch Selbstabholung“ (EXW gemäß Incoterms® 2020) vereinbart, hat der Lieferant frühzeitig die Fertigstellung der Ware zu avisieren.

3.2. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, trägt der Lieferant alle erforderlichen Aufwendungen wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

3.3. Mit Ablauf des Liefertermins gerät der Lieferant auch ohne besondere Mahnung in Verzug, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass er die Nichtleistung nicht zu vertreten hat. Wir sind in diesem Fall nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anstatt der Leistung und/oder zum Rücktritt berechtigt. Eine von uns aufgrund des Verzugs des Lieferanten zu zahlende Konventionalstrafe wird an den Lieferanten weiterberechnet.

3.4. Im Falle des Lieferverzuges sind wir darüber hinaus berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,3 % des Lieferwertes pro vollendetem Werktag zu verlangen, jedoch nicht mehr als maximal 5 % des Auftragswertes. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Wir sind berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen.

3.5. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus sieht, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten.

3.6. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

3.7. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

3.8. Ist eine Abnahme vereinbart, bestimmt sich die Abnahme nach den in den Bestellungen und Lieferabrufen getroffenen Vereinbarungen.

3.9. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Lieferort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

 

4. Höhere Gewalt

4.1. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von ihren leistungsbezogenen Pflichten.

4.2. Als solche Leistungshindernisse gelten u.a. höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Epidemien, Seuchen oder Pandemien, Streiks, Arbeitskämpfe auch in den Betrieben der Vertragspartner und ihrer Erfüllungsgehilfen und Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Blockade von Beförderungswegen, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.

4.3. Beide Parteien sind verpflichtet, einander unverzüglich die erforderlichen und zumutbaren Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen vorübergehend den veränderten Verhältnissen, insbesondere den möglicherweise veränderten Markterfordernissen, nach Treu und Glauben anzupassen.

4.4. Während solcher Ereignisse sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – für den Fall, dass eine Anpassung nicht geeignet ist, berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.5. Unzureichende Eigenbelieferung des Lieferanten stellt keinen Fall der höheren Gewalt dar.

 

5. Verpackungen

5.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die zu liefernden Waren sachgerecht auf Kosten des Lieferanten handelsüblich und sachgerecht zu verpacken oder auf unser Verlangen nach unseren Anweisungen mit besonderen Verpackungen zu versehen.

5.2. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.

5.2. Der Lieferant hat auf eigene Kosten die Anforderungen aus dem Verpackungsgesetz einzuhalten und für die geeignete Verpackung, Registrierung und Kennzeichnung, letzteres auch bezogen auf Gefahrstoffen, zu sorgen.

5.6. Der Lieferant hat gebrauchte, restentleerte Verpackungen unentgeltlich zurücknehmen. Sollte dies nicht möglich sein, wird er die entsprechenden angemessenen Entsorgungskosten von uns tragen.

 

6. Rechnungsstellung, Zahlung und Eigentumsvorbehalt

6.1. Wenn keine abweichenden Zahlungsbedingungen im Einzelfall vereinbart worden sind, erfolgen unsere Zahlungen nach Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung nach unserer Wahl innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Kalendertagen rein netto. Erfolgt der Wareneingang später als der Eingang der Rechnung, beginnt die Skontofrist erst ab Datum des Wareneinganges. Wir behalten uns vor, Zahlungen mit eigenem Akzept oder Wechsel zu leisten.

6.2. Die Rechnung hat die Pflichtangaben gemäß Umsatzsteuergesetzes (UStG), insbesondere die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die von ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sowie Bestellnummer und Lieferantennummer zu enthalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gewahrt, so haben wir die hieraus entstehenden Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung und bei Zahlungsausgleich nicht zu vertreten. Wir behalten uns vor, nicht ordnungsgemäße Rechnungen zurückzuweisen.

6.3. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

6.4. Die in der Bestellung vermerkten Versandvorschriften sind genau zu beachten. Bei Nichteinhaltung der Versandvorschriften gehen die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten zu Lasten des Lieferanten.

6.5. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

6.6. Sämtliche vereinbarten Preise beinhalten alle mit der Bestellung verbundenen Aufwendungen ohne Rücksicht darauf, ob diese beim Vertragsabschluss vorhersehbar waren.

6.7. Zahlungsregulierung durch Nachnahme lehnen wir grundsätzlich ab.

6.8. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind Zölle und sonstige Abgaben vom Lieferanten zu tragen.

6.9. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht bei vollständiger Bezahlung durch uns auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen. Wir sind zur Weiterveräußerung und -verarbeitung der Waren im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs berechtigt.

6.10. Der Lieferant ist verpflichtet, Rechte Dritter an der Ware oder an Teilen davon uns unverzüglich offenzulegen. Dies gilt auch für mögliche Forderungszessionen.

 

7. Aufrechnung und Zurückbehaltung

7.1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

7.2. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Lieferanten nur zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten, anerkannt oder entscheidungsreif ist. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

8. Qualität

8.1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk), die geltenden Sicherheitsvorschriften und Produktsicherheitsvorgaben sowie die vereinbarten technischen Spezifikationen einzuhalten. Alle gelieferten Waren müssen dem jeweils aktuellen Stand der Technik und den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und Normen, die im Hersteller- und Vertriebsland gelten, entsprechen.

8.2. Nach EU-Richtlinien kennzeichnungspflichtige Produkte sind mit dem entsprechenden CE-Kennzeichen und der Konformitätserklärung zu liefern.

8.3. Änderungen des Liefergegenstandes und Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von uns.

8.4. Fertigt der Lieferant den Vertragsgegenstand für uns, ist der Lieferant verpflichtet, uns entsprechende Hinweise zu geben, wenn er den von ihm zu fertigenden Vertragsgegenstand für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht oder nicht optimal für geeignet hält. Insoweit gilt der Lieferer als Fachmann für die von ihm zu fertigenden Teile.

8.5. Abweichungen von der bestellten Spezifikation bei Erstmuster oder Serie sind vom Lieferanten vor der Lieferung anzuzeigen; die Lieferung darf erst nach schriftlicher Freigabe durch uns erfolgen.

 

9. Mängelanzeige

9.1. Wir werden unverzüglich nach Eingang der Lieferung eine Identitäts- und Mengenprüfung vornehmen sowie die Lieferung auf offensichtliche Schäden (einschließlich Transportschäden) prüfen. Entdecken wir hierbei einen Mangel, werden wir diesen dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Hierbei nicht entdeckte Mängel werden wir dem Lieferanten in angemessener Frist, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, anzeigen. Der Lieferant verzichtet insofern auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

9.2. Nicht bestellungsgemäß gelieferte Ware wird auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgeschickt.

9.3. Zahlungen oder Teilzahlungen auf den Kaufpreis oder auf die Vergütung bedeuten weder eine Abnahme noch eine Anerkennung der Mängelfreiheit des Vertragsgegenstandes.

 

10. Sachmängelhaftung (Gewährleistung)

10.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Waren mangelfrei sind, insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit und Qualität gemäß Ziffer 8.1 und 8.2 aufweisen, Ausführung, Zweckmäßigkeit und Fertigungstechnik der Ware und/oder Leistungen den einschlägig anerkannten Regeln und dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen und nur Material in erstklassiger und geeigneter Qualität verwendet wurde, welches für den Einsatzzweck geeignet ist. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten insbesondere die Eigenschaften und Beschaffenheit von evtl. Kaufmustern und die Einhaltung aller einschlägigen, am Bestimmungsort gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften der Lieferungen und/oder Leistungen. Weiterhin gewährleistet der Lieferant, dass die gelieferten Waren keine Produkthaftung durch Vorliegen eines Produktfehlers auslösen.

10.2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

10.3. Sollte der Lieferant nicht nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen oder schlägt die Nachbesserung fehl, so steht uns in dringenden Fällen nach angemessen kurzer Fristsetzung zur Abhilfe, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

10.4. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

10.5. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits-, Wege- und Materialkosten trägt der Lieferant. Eine Beschränkung der Kosten auf den Auftragswert wird nicht akzeptiert.

10.6. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten von uns zur Verfügung zu stellen. Auf Wunsch des Lieferanten durchgeführte Rücksendungen beanstandeter Ware durch uns erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr geht im Zeitpunkt der Übergabe an den beauftragten Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmung auf den Lieferanten über.

10.7. Der Lieferant hat das Verschulden seiner Unterlieferanten wie eigenes Verschulden zu vertreten.

10.8. Für jeden Fall der Abwicklung eines Gewährleistungsfalles durch uns ist der Lieferant, soweit er den Mangel zu vertreten hat, verpflichtet, einen pauschalisierten Schadenersatz von EUR 100,-- zu leisten (unbeschadet des Rechts von uns im Einzelfall einen höheren Schaden geltend zu machen). Der Lieferant ist in jedem Fall berechtigt, nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden bei uns eingetreten ist.

10.9. Verpflichten wir uns in unserer Eigenschaft als Automobilzulieferer gegenüber einem unserer Kunden zu einer länger andauernden oder weitreichenderen Mangelhaftung, ist der Lieferant, soweit er Produktionsmaterial liefert, verpflichtet, diese Regelung nach vorheriger schriftlicher Anzeige für die Zukunft auch gegen sich gelten zu lassen.

10.10. Soweit Kunden von uns – regelmäßig Automobilhersteller – ein Referenzmarkt-verfahren oder ein ähnliches in der Automobilindustrie übliches Verfahren zur Feststellung und Abrechnung von Gewährleistungsfällen verwenden und gegenüber uns für Mängel von Produkten von uns geltend machen, die aus Mängeln der Waren des Lieferanten resultieren, wird dieses Verfahren auch auf das Lieferverhältnis des Lieferanten zu uns angewendet.

 

11. Lieferantenregress

11.1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.

11.2 Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Kunden im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

11.3. Bevor wir einen von unserem Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Kunden geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

11.3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

 

12. Haftung, Produkthaftung und Rückruf

12.1. Der Lieferant ist uns zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften oder unvollständigen Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen vom Lieferanten zu vertretenden Gründen entsteht.

12.2. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

12.3. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

12.4. Soweit nicht eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde, verpflichtet sich der Lieferant eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 30 Mio. pro Personen-/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Die Höhe der vertraglichen und gesetzlichen Haftung bleibt durch den Umfang des Versicherungsschutzes unberührt.

 

13. Verjährung

13.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

13.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln (Ziffer 17.) verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

13.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

13.4 Für Freistellungsansprüche beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und wir von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig.

 

14. Gefährliche Stoffe (REACH/CLP/RoHS)

14.1. Soweit die Verordnungen EG Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 („REACH-Verordnung“) und EG Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 („CLP-Verordnung“) anwendbar sind, sichert der Lieferant zu, dass alle in der gelieferten Ware enthaltenen Stoffe gemäß der REACH-Verordnung und der CLP-Verordnung einschließlich aller Ergänzungen, Änderungen, Leitlinien und aller im Zusammenhang mit der REACH- bzw. mit der CLP-Verordnung anwendbaren nationalen Gesetze mit den maßgeblichen Anforderungen der REACH- bzw. der CLP-Verordnung wirksam vorregistriert, registriert und zugelassen sind.

14.2 Der Lieferant sichert zu, dass er uns mit jeder Lieferung ein aktuelles, vollständiges und den Anforderungen der REACH- bzw. der CLP-Verordnung entsprechendes Sicherheitsdatenblatt übermittelt.

14.3 Der Lieferant sichert weiterhin zu, dass er falls in Erzeugnissen, die an uns geliefert werden, eine Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) eines oder mehrerer Stoffe, die die Kriterien der Artikel 57 und 59 der REACH-Verordnung erfüllen, enthalten ist, uns die für eine sichere Verwendung der Erzeugnisse ausreichende Informationen zur Verfügung stellt.

14.4 Lieferanten, die Waren von außerhalb der Europäischen Union in die Europäische Union liefern, verpflichten sich, die erforderlichen Registrierungen für Produkte, die in Titel II der REACH-Verordnung genannt werden, vorzunehmen und gemäß Artikel 8 der REACH-Verordnung einen Alleinvertreter zu benennen, der die sich aus Titel II der REACH-Verordnung ergebenden Verpflichtungen eines Importeurs erfüllen wird.

14.5. Soweit die gelieferte Ware unter die Vorgaben der Richtlinie 2011/65/EU vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Restriction of Hazardous Substances - RoHS) fällt, sichert der Lieferant zu, deren Vorgaben sowie die nationalen Umsetzungen, insbesondere der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-StoffVerordnung – Elektro-StoffV), einzuhalten.

14.6 Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der Verpflichtungen dieser Ziffer 14 verstößt, hat der Lieferant uns als auch unsere Kunden von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung dieser Ziffer 14 freizustellen. Kosten der Rechtsverfolgung eingeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Des Weiteren sind wir jederzeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass uns dadurch Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.

 

15. Schutzrechte

15.1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, sich in angemessenem Umfang davon zu über-zeugen, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung und/oder deren bestimmungsgemäße Nutzung durch uns Rechte oder Know-how Dritter nicht verletzt werden.

15.2. Der Lieferant ist uns zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, welche uns dadurch entstehen, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung und/oder deren bestimmungsgemäße Nutzung durch uns Rechte oder Know-how Dritter innerhalb des Heimatlandes des Lieferanten, der Bundesrepublik Deutschland, einem Staat der Europäischen Union oder den Vereinigten Staaten von Amerika verletzt werden, es sei denn, der Lieferant hat den uns aus einer solchen Rechtsverletzung entstehenden Schaden nicht zu vertreten.

15.3. Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung seiner Rechte oder seines Know-hows in Anspruch genommen, die auf Lieferungen/Leistungen des Lieferanten und/oder deren bestimmungsgemäße Nutzung durch uns zurückzuführen ist, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen und allen angemessenen Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammen-hang mit einer Verteidigung gegenüber der Inanspruchnahme erwachsen, freizustellen, soweit der Lieferant nach Ziffer 15.2 zum Schadensersatz verpflichtet ist.

15.4. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungs-risiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

15.5. Die Verjährung von Ansprüchen aus dieser Ziffer 15 richtet sich nach Ziffer 15.2 Satz 2.

15.6. Die Gewährleistung des Lieferanten für Rechtsmängel nach Ziffern 15.1 bis 15.4 bezieht sich nicht auf solche Leistungen oder Teile von Leistungen, die nach speziellen Vorgaben von uns angefertigt wurden. Sobald der Lieferant Anlass zu der Vermutung hat, dass durch unsere Vorgaben Schutzrechte Dritter verletzt werden, wird er uns unverzüglich darauf hinweisen.

 

16. Geheimhaltung

16.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

16.2. Alle zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen und Berechnungen bleiben unser Eigentum und sind uns nach erfolgter Ausführung des Auftrages stets zurückzugeben.

16.3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

 

17. Exportkontrolle und Zoll

17.1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unaufgefordert schriftlich mitzuteilen, ob seine Waren nach den jeweils geltenden deutschen, europäischen (EU) und US-(Re- )Exportkontrollvorschriften genehmigungspflichtig sind. Hierzu hat der Lieferant uns folgende Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen:

  • Sofern gelistet, ist die Ausfuhrlistenposition (Nummer) der jeweils gültigen Anlage zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger europäischer Ausfuhrlisten (VO ( EU) Dual-Use 2021/821) mitzuteilen,
  • sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt, ist die Export Control Classification Number (ECCN) gemäß der U.S. Commerce Control List (CCL) mitzuteilen,
  • die statistische Warennummer (HS-/KN-Code),
  • das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA,
  • Abgabe einer (Langzeit-)lieferantenerklärung zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU-Lieferanten),
  • alle sonstigen außenwirtschaftsrechtlichen Informationen und Daten, die wir zur Ein- und ggfs. Ausfuhr der Waren benötigen.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in zu informieren.

17.2. Der Lieferant stellt uns in vollem Umfang von allen Ansprüchen frei, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber uns wegen Nichtbeachtung oder Verletzung der unter Ziffer 17.1. geregelten Pflichten geltend gemacht werden.

17.3. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, uns alle Schäden und Aufwendungen (bspw. Zusatzabgaben (wie Ein- und Ausfuhrzölle), Bußgelder und sonstige finanzielle Nachteile), die aufgrund schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus 17.1 und 17.2 bei uns entstanden sind, umgehend und auf erstes Anfordern zu ersetzen. Kosten der Rechtsverfolgung eingeschlossen.

 

18. Compliance, soziale Verantwortung und Nachhaltigkeit

18.1. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns weder im geschäftlichen Verkehr, noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.

18.2. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden  Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.

18.3. Der Lieferant sichert die Leistung eines angemessenen Lohns und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied sowie die Einhaltung der jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns zu und wird die von ihm beauftragten Unterlieferanten in gleichem Umfang verpflichten. Der Lieferant bestätigt, dass er – soweit einschlägig – die gesetzlichen Vorgaben des MiLoG erfüllt und an seine Arbeitnehmer, für die das MiLoG Anwendung findet, den jeweiligen Mindestlohn zahlt.

18.4. Der Lieferant wird die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zu Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutz, zum Umgang mit Mitarbeitern sowie zum Schutz von Menschenrechten (insbesondere betreffend den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die die Verantwortung für die Umwelt), einschließlich der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, einhalten.

18.5 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der in Abschnitt 1502 des „Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ („Dodd-Frank Act“) festgelegten Bestimmungen über Konfliktmineralien sowie der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Risikogebieten. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, die Verwendung der sog. Konfliktmineralien im Sinne des Dodd-Frank Act (Zinn, Gold, Tantal, Wolfram) in seiner Lieferkette zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die gelieferte Ware keine Konfliktmineralien gemäß Abschnitt 1502 des Dodd-Frank Act und der Verordnung (EU) 2017/821 enthält.

18.6. Der Lieferant hat bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Übrigen alle gesetzlichen und behördlichen Regelungen im Hinblick auf den Umweltschutz einzuhalten.

18.7. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingeschalteten Unterauftrag-nehmer und Beauftragten, die in irgendeiner Form an der Herstellung der von ihm an uns gelieferten Waren und/oder Erbringung von Leistungen an uns beteiligt sind, die in den vorstehenden Ziffern 18.1 bis 18.6 aufgelisteten Verpflichtungen einhalten werden.

18.8. Anfragen zur Einhaltung von Compliance, sozialer Verantwortung und Nachhaltigkeit in der Lieferkette hat der Lieferant in angemessener Zeit und unter Einhaltung vorgegebener Formalien zu beantworten. Darüber hinaus hat der Lieferant bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 18.1 bis 18.6 mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren und in begründeten Fällen die betroffene Lieferkette offenzulegen. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behalten wir uns das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

18.9. Der Lieferant muss es ermöglichen, die Einhaltung der Ziffern 18.1 bis 18.6 durch uns selbst oder durch zur Geheimhaltung verpflichtete Dritte zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Lieferant auf unser Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen, alle erforderlichen Informationen (z. B. Unterlagen) unverzüglich zur Verfügung zu stellen und uns oder von uns beauftragten Dritten nach angemessener Vorankündigung die Besichtigung und/oder Untersuchung des Sachverhalts an Ort und Stelle zu ermöglichen.

18.8. Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der Verpflichtungen dieser Ziffer 18 verstößt, gilt Ziffer 14.7 entsprechend.

 

19. Allgemeine Bestimmungen

19.1. Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung keine Bestellung oder einen Einzelvertrag, weder ganz noch teilweise, abtreten oder übertragen.

19.2. Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung nicht einen oder mehrere Unterauftragnehmer zur Erfüllung einer Bestellung oder eines Teils einer Bestellung einsetzen.

19.2. Erfüllungsort ist unser Sitz (Veitshöchheim) oder, soweit die Lieferung von einer unserer Zweigniederlassungen bestellt wird, deren Sitz. Für die Lieferung kann im Einzelfall etwas anderes vereinbart werden. Zahlungsort ist unser Sitz (Veitshöchheim).

19.3. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

19.4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).

19.5. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Klagen im Urkunds-, Wechsel- und Scheckprozess, ist, wenn der Lieferant Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, eine Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz (Veitshöchheim) oder für unsere die Bestellung ausgesprochene Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten zu klagen.

19.6. Diese Einkaufsbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache verfasst. Im Falle von Unterschieden zwischen den zwei Versionen geht die deutsche Version der englischen Version vor. Die englische Version dient lediglich als Übersetzung.

 

 

(Stand: Oktober 2021